Satzung der Naturforschenden Gesellschaft der Oberlausitz e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen
NATURFORSCHENDE GESELLSCHAFT DER OBERLAUSITZ e. V.
(2) Er steht in der Tradition der im 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts in der Oberlausitz tätigen naturkundlichen Vereinigungen.
Er hat seinen Sitz in Görlitz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht 02526 Görlitz mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)" eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein angefangenes Geschäftsjahr gilt als Rumpfjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt
- die Erforschung der Natur der Oberlausitz;
- die Förderung der Naturkunde und des Schutzes von Natur und Landschaft;
- die Entwicklung und Förderung des Interesses der Öffentlichkeit an diesen Aufgaben durch volksbildnerische Tätigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Naturwissenschaften.
(2) Der Verein ist bestrebt, alle Kenner, Bearbeiter und Interessenten der Oberlausitzischen Naturkunde zusammenzuschließen. Er will einen Mittelpunkt für den diesbezüglichen geistigen Austausch, für einschlägige Veröffentlichungen und für die Öffentlichkeitsarbeit in Naturforschung und Naturschutz bilden. Hierbei pflegt der Verein die Verbindung mit dem Staatlichen Museum für Naturkunde Görlitz und anderen wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Naturkunde. Der Verein gibt eigene Jahreshefte heraus und fördert auch anderweitig die Veröffentlichung von Arbeiten über die Natur der Oberlausitz. Die Tätigkeit des Vereines vollzieht sich durch Versammlungen, Vorträge aus allen naturwissenschaftlichen Gebieten, Exkursionen und die gezielte Bearbeitung naturwissenschaftlicher Fragen durch Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4
Mitgliedschaft
(1) a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.
b) Mitglied können auch rein fördernde Mitglieder (passive Mitglieder) sein.
c) Mitglied können auch korrespondierende Mitglieder sein, die von der Beitragszahlung befreit sind.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Deren Entscheidung ist endgültig.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftIiche Anerkennung vollzogen.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
b) durch Ausschluss
c) durch Auflösung der juristischen Person
d) durch Tod
(5) Natürliche und juristische Personen. die sich im Sinne des § 2 dieser Satzung verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Vorstand kann darüber hinaus jeweils einen langjährigen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
(6) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder aus zwischenmenschlicher Beziehung ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand durchzuführen.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Ausschuss.
§6
Mitgliederversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist die ordentliche Versammlung der Mitglieder und das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie hat spätestens bis zum 31. März nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt haben oder wenn der Vorstand dies mit Rücksicht auf die Belange des Vereins für erforderlich hält.
(3) Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ausnahmen gelten insoweit nur für Satzungsänderungen. Hier ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Eine Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Absatz (1) a) der Satzung. Fördernde (passive) Mitglieder gemäß § 4 Absatz (1) b) der Satzung haben Stimmrecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Ein Mitglied als juristische Person stimmt mit einer Stimme durch einen entsandten Vertreter.
(5) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Anstelle einer Beschlussfassung in einer ordentlichen Mitgliederversammlung können Beschlüsse (einfache Beschlüsse, Wahlen und Satzungsänderungen) auch mit einfacher oder – soweit in der Satzung vorgeschrieben – mit qualifizierter Mehrheit in schriftlicher Form gefasst werden. Ein solcher Beschluss gilt als gefasst, wenn die Beschlussvorlage allen Mitgliedern übersandt wurde und nach einer Frist von vier Wochen mehr als die Hälfte der Mitglieder (bzw. die qualifizierte Mehrheit der Mitglieder) des Vereins schriftlich zugestimmt haben.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Seine Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkt.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden, einen der Stellvertreter, den Schatzmeister oder den Schriftführer nach außen vertreten. Jeder hat Einzelvertretung.
Die Einzelvertretung gilt nicht für Grundstücksgeschäfte oder Geschäfte mit einen Wert über 5.000 EUR. In diesen Fällen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, nach außen vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur Übernahme durch den jeweiligen Nachfolger weiter.
§8
Der Ausschuss
Dem Ausschuss gehören die Mitglieder des Vorstandes, bis zu 25 Beisitzer und die Vorsitzenden der einzelnen Gesellschaftszweige an. Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Ausschuss kann erforderlichenfalls Beisitzer kooptieren und Vorsitzende von Vereinszweigen berufen und abberufen.
§9
Vereinszweige
Gruppen von Mitgliedern können sich nach fachlicher Spezialisierung oder gebietsweise zu Vereinszweigen zusammenschließen, ohne einen rechtlich selbständigen Verein zu bilden.
Weiterhin können fachlich geeignete Personen oder Personengruppen im beiderseitigen Forschungsinteresse kooptiert werden, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben.
§10
Rechnungsprüfung
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren jeweils 2 Rechnungsprüfer. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vereins und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 11
Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, wobei zwischen ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern unterschieden wird. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 12
Auflösung
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den „Landesverein Sächsischer Heimatschutz e.V.“, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins. Für alle aus dieser Satzung herzuleitenden Ansprüche gilt, sofern kein anderer Gerichtsstand begründet ist, die Zuständigkeit des Amtsgerichtes 02826 Görlitz.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 22. 09. 1990 und wurde auf den Mitgliederversammlungen am 07. 09. 1996 und am 15. 03. 2008 geändert.
